Die "gerichtsfeste" Organisation der Unternehmen

Gesetze und Rechtsprechung setzen Anforderungen für Produkte und Produktionsanlagen:
  • Organisationshaftung mit Beweislastumkehr gemäß §§ 823, 831, 31 BGB
  • strafentlastende Organisation zur Verhinderung der Verantwortungsaddition
  • umweltschutzsichernde Betriebsorganisation gemäß § 52 a BImSchG
  • § 130 OWiG mit Aufsichtspflichten der Führungskräfte
  • § 13 StGB bei Garantenstellung: unechte Unterlassungsdelikte
  • Pflichtenübertragung gemäß §§ 13 StGB, 9 OWiG, z.B. Unternehmerpflicht zur Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerüberlassung, als Hausherr, Inhaber, Eigentümer, etc.
  • Bestellung notwendiger oder "sonstiger" Beauftragter z.B. Abfallbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung, Hausherr, Inhaber von Abfällen, Eigentümer, Bereithalten etc.
  • festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation mit Anweisungs-, Auswahl-, Überwachungspflichten inkl. Eingriffspflichten für Normal-, Beauftragten- und Notfallorganisation.
Dies alles muß organisiert und auch nachgewiesen werden!

Können Sie dem Ermittler und Richter im Schadensfall die erforderlichen Dokumente vorlegen?

Wir sind die freundlichen Ermittler: wir zeigen vorher auf, was später dem richtigen Ermittler fehlt - und realisieren Präventivmaßnahmen für Ihr Unternehmen - und für Sie und Ihre Familie! Prävention hilft auch hier!

Alexander Calvelli
Kesselschmiede / Ausbesserungswerk, Meiningen, 1998
Acrylfarbe auf Leinwand, 51 x 69 cm