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Gesetze und Rechtsprechung setzen Anforderungen für Produkte und Produktionsanlagen:
- Organisationshaftung mit Beweislastumkehr gemäß §§ 823, 831, 31 BGB
- strafentlastende Organisation zur Verhinderung der Verantwortungsaddition
- umweltschutzsichernde Betriebsorganisation gemäß § 52 a BImSchG
- § 130 OWiG mit Aufsichtspflichten der Führungskräfte
- § 13 StGB bei Garantenstellung: unechte Unterlassungsdelikte
- Pflichtenübertragung gemäß §§ 13 StGB, 9 OWiG, z.B. Unternehmerpflicht zur Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerüberlassung, als Hausherr, Inhaber, Eigentümer, etc.
- Bestellung notwendiger oder "sonstiger" Beauftragter z.B. Abfallbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung, Hausherr, Inhaber von Abfällen, Eigentümer, Bereithalten etc.
- festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation mit Anweisungs-, Auswahl-, Überwachungspflichten inkl. Eingriffspflichten für Normal-, Beauftragten- und Notfallorganisation.
- Dies alles muß organisiert und auch nachgewiesen werden!
Können Sie dem Ermittler und Richter im Schadensfall die erforderlichen Dokumente vorlegen?
Wir sind die freundlichen Ermittler: wir zeigen vorher auf, was später dem richtigen Ermittler fehlt - und realisieren Präventivmaßnahmen für Ihr Unternehmen - und für Sie und Ihre Familie! Prävention hilft auch hier!
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Alexander Calvelli
Kesselschmiede / Ausbesserungswerk, Meiningen, 1998
Acrylfarbe auf Leinwand, 51 x 69 cm
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